Hybride Finanzinstrumente sind Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente, die in ihrer Ausgestaltung von den typischen Formen von Gesellschaftsanteilen oder Darlehen abweichen und so eine Zwischenstellung einnehmen, auf der auch ihre Bezeichnung als Mezzanine Finanzierungsinstrumente (il mezzanino, italienisch für Zwischengeschoß) beruht. Da sich die Behandlung von Eigen- und Fremdkapital sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht erheblich unterscheidet, ist stets eine genaue Analyse solcher hybrider Finanzierungsinstrumente erforderlich. Die Qualifikation von hybriden Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital ist dabei sowohl für Zwecke des Steuer- als auch des Handelsrechts eigenständig anhand der Ausgestaltung der Instrumente im Einzelfall zu treffen. (mehr …)
Gastautor
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Nämlich oder nicht nämlich? – Zum Erfordernis der wirtschaftlichen Identität bei privaten Veräußerungsgeschäften
Die Veräußerung von Immobilien, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden, ist bekanntlich nur steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erfolgt. Solche privaten Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken erfolgen häufig im Anschluss an einen Erbfall. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Erbfall nicht neu zu laufen, vielmehr wird dem oder den Erben die Anschaffung durch den Erblasser zugerechnet. Auch eine Erbengemeinschaft kann daher eine Immobilie im Privatvermögen steuerfrei verkaufen, wenn seit der Anschaffung durch den Erblasser mehr als zehn Jahre vergangen sind. Kommt es jedoch zu weiteren Übertragungen zwischen den Erben bzw. unter Beteiligung Dritter, kann darin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegen.
Die jüngste Entscheidung des BFH zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Grundstücken (Urteil vom 12. 6. 2013 – IX R 31/12, DB0610202) zeigt einmal mehr, dass auch ein scheinbar einfach gelagerter Sachverhalt die Beteiligten vor erhebliche Schwierigkeiten stellen kann. Für die zutreffende Beurteilung muss genau geprüft werden, welcher Teil der Immobilie (Grund und Boden bzw. Gebäude oder jeweils Teile davon) von welchem Beteiligten zu welchem Wert angeschafft bzw. veräußert wurde. (mehr …)
Problematischer Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 12. 9. 2013 zur Mitunternehmerbesteuerung
Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung, in denen einer Judikatur des BFH die Gefolgschaft verweigert wird, sind für die Praxis aus Gründen beeinträchtigter Rechtssicherheit unschön, aber rechtsstaatlich i. d. R. hinzunehmen. Meist wird eine fiskalisch unerwünschte Rspr. zwar im BStBl. veröffentlicht, deren „Selbstbindung“ für die Verwaltungspraxis wird jedoch ausdrücklich begrenzt. Das BMF-Schreiben vom 12. 9. 2013 (IV C 6 – S 2241/10/10002 [2013/083721612], DB 2013 S. 2117) scheint einer „Sonderkategorie“ von Nichtanwendungserlassen anzugehören. Denn hier wird die „Entscheidung über die Veröffentlichung“ mehrerer BFH-Urteile „zunächst“ – an anderer Stelle heißt es „vorerst“ – zurückgestellt. Also: nicht die Veröffentlichung der Rspr., sondern die Entscheidung über deren BStBl.-Publikation und Anwendung wird aufgeschoben. Dadurch kommt wohl ein verwaltungsseitig besonderer Verdruss über die jüngere Rspr. des IV. Senats beim BFH zu wichtigen praxisrelevanten Einzelfragen der Mitunternehmerbesteuerung zum Ausdruck. Das Festhalten an Verwaltungspositionen, die der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Personengesellschaftsbesteuerung zentral zuständige IV. Senat des BFH ausdrücklich abgelehnt hat, wird sogar bekräftigt. Dies ist bemerkenswert. Ein späteres Nichtanwendungsgesetz bleibt also denkbar. Die Finanzverwaltung ist erkennbar auf „Konfrontationskurs“ zum IV. Senat. (mehr …)
Die „Abschaffung“ der vinkulierten Minderheitsbeteiligung im Steuerrecht
Bestimmte BFH-Entscheidungen entfalten ihre Bedeutung nicht schon bei Veröffentlichung, sondern erst mit ihrer Handhabung durch die Finanzverwaltung. So geschehen mit der Entscheidung des BFH vom 30. 6. 2011 (VI R 37/09, BStBl. II 2011 S. 923 = DB 2011 S. 2127), die den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei Ausübung von Mitarbeiteraktienoptionen zum Gegenstand hat. Diese Entscheidung hat zwar durchaus ein Echo in der Literatur gehabt, die Bedeutung dieser Entscheidung aus Sicht der Finanzverwaltung kommt in den Besprechungen jedoch nur andeutungsweise zur Geltung. Denn nach der in der Praxis teilweise von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, vermitteln vinkulierte Kapitalanteile kein wirtschaftliches Eigentum mehr, was faktisch zu einer Abschaffung von vinkulierten Minderheitsbeteiligungen im Steuerrecht führen würde. Damit könnten z.B. Dividenden aus vinkulierten Kapitalanteilen steuerlich nur noch Mehrheitsgesellschaftern zugerechnet werden, oder, wenn kein Mehrheitsgesellschafter vorhanden ist, könnten Dividenden nicht mehr zugerechnet werden. Vinkulierte Minderheitsbeteiligungen könnten kein Betriebsvermögen sein und Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG bei solchen Beteiligungen nicht mehr entstehen. (mehr …)
Keine Grunderwerbsteuer bei teilweiser Rückabwicklung einer Anteilsübertragung
Die Praxis zeigt, dass der Entscheidungsprozess über konzerninterne Umstrukturierungen oftmals langwierig sein kann. Ist die Entscheidung dann einmal getroffen, muss die Umsetzung häufig sehr schnell gehen, damit beispielsweise die Umstrukturierungsmaßnahme noch in dem laufenden Geschäftsjahr abgebildet wird. Mit Blick auf das immer komplexer werdende Steuerrecht inklusive seiner formalen Anforderungen verwundert es in derartigen Situationen nicht, dass das interne Controllingsystem eines Konzerns steuerliche Konsequenzen im Zusammenhang mit den entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen falsch einschätzt oder gar übersieht. Dies gilt umso mehr für internationale Konzerne, die sich mit den jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen müssen. So ist es immer wieder eine echte Herausforderung, einem CFO eines ausländischen Konzerns erklären zu müssen, dass eine ausschließlich im Ausland stattfindende Umstrukturierung zu steuerrechtlichen Konsequenzen in Deutschland führen kann. Das Paradebeispiel ist die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft im Konzern. Wird im Konzern eine Gesellschaft zwischen der Konzernmutter und immobilienbesitzenden Tochterkapitalgesellschaften geschaltet, kann hieraus schnell ein deutscher Grunderwerbsteuerfall resultieren. (mehr …)
Sammelauskunftsersuchen nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen gehindert
Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, über die verschiedene Nutzer (sog. Drittanbieter) Wirtschaftsgüter zum Verkauf anbieten. Je häufiger solche Verkäufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. An diesen Umsätzen partizipiert grundsätzlich auch das FA über die USt, wenn die Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. I. d. R. also eine Win-Win-Situation für den Betreiber, die Drittanbieter und den Fiskus. Jedenfalls theoretisch. Denn in praxi bleibt der Fiskus regelmäßig auf der Strecke, wenn die Drittanbieter die zur Umsatzbesteuerung erforderlichen Angaben nicht machen und damit die Umsätze nicht der USt unterworfen werden. Die Finanzverwaltung wird also versuchen, die Besteuerung sicherzustellen und an die notwendigen Daten zu gelangen. Da die Drittanbieter regelmäßig unter Pseudonymen auftreten und die richtigen Namen nicht bekannt sind, bietet es sich an, ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber zur Bekanntgabe aller seiner Nutzer mit einem Umsatz oberhalb des vorgenannten Schwellenwertes zu richten. Die Frage, ob ein solches Sammelauskunftsersuchen rechtmäßig ist, war dann auch Gegenstand einer jüngsten Entscheidung des BFH vom 16. 5. 2013 (II R 15/12, DB0600503). (mehr …)
Pflicht zur Dokumentation von Verrechnungspreisen europarechtskonform
Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen spielen im Welthandel eine wichtige Rolle. Die konzernintern in Rechnung gestellten Preise werden als Verrechnungspreise bezeichnet. In Ermangelung eines kaufmännischen Interessengegensatzes könnten internationale Konzerne ihren grenzüberschreitenden internen Leistungsverkehr durch Vereinbarung unangemessener Verrechnungspreise dazu nutzen, ihre Steuerquote durch Verlagerung von Gewinnen in niedriger besteuerte Jurisdiktion zu optimieren. Unangemessenen Verrechnungspreisen verweigert das deutsche Steuerrecht allerdings seit jeher die Anerkennung, indem es die Einkünfte so ansetzt, als seien fremdübliche Preise vereinbart worden. In der Praxis entzündet sich der Streit zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung i. d. R. über die Frage, was im konkreten Fall der angemessene Verrechnungspreis ist und wie dieser zu ermitteln ist. (mehr …)
Zeitenwende oder Einzelfall bei der Grunderwerbsteuer für Personengesellschaften?
Durch die stetig steigenden GrESt-Sätze bekommt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG, die die Folgen von unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafteränderungen an grundbesitzhaltenden Personengesellschaften (meist KGs) regelt, höhere Bedeutung bei Umstrukturierungen und Transaktionen. Das Urteil des BFH vom 24. 4. 2013 (II R 17/10, DB0598009) hat die bisherige Sichtweise von Finanzverwaltung (vgl. Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 25. 2. 2010, BStBl. I 2010 S. 245 = DB0349263) und Kommentar-Literatur zum Tatbestandsmerkmal der „mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand“ bemerkenswert auf den Kopf gestellt und erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Dem Vernehmen nach werden die Vertreter der Bundesländer jedoch zeitnah nach der Bundestagswahl über einen Nichtanwendungserlass und/oder eine Gesetzesänderung in Reaktion auf das Urteil beraten. (mehr …)








