Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Die Mysterien steuerlicher Rechnungsabgrenzung: Step-down-Gelder im Streit

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, Köln

Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) haben seit jeher besonderes Interesse in steuerlicher Rechtsprechung und Literatur gefunden. Dies gilt für aktive und passive RAP gleichermaßen, die in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG steuerbilanziell tatbestandssymmetrisch formuliert sind. Für die Handelsbilanz haben sie mit § 250 HGB eigene Grundlagen mit europäischen Wurzeln. RAP sind primär Ausfluss eines dynamischen  Bilanzzwecks, der auf eine periodengerechte, willkürfreie Gewinnermittlung bei gleichzeitiger Beachtung von Vorsichts- und Realisationsgrundsätzen abzielt. RAP sind subsidiäre Bilanzposten eigener Art, keine Wirtschaftsgüter. Eine Bewertung gem. § 6 EStG erfolgt nicht.

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Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit des Rechtsnachfolgers?

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P + P Pöllath+Partners, Berlin

In dem nunmehr anhängigen Verfahren (Az.: II R 15/11) hat der BFH darüber zu entscheiden, ob die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers eine Nachlassverbindlichkeit des Rechtsnachfolgers darstellt. Der überwiegende Teil des Schrifttums kritisiert seit einiger Zeit die mögliche kumulative Besteuerung des mit einer latenten Einkommensteuerschuld belasteten Vermögens sowohl mit Erbschaft- als auch mit Einkommensteuer. Gleichwohl entschied das Niedersächsische FG am 23. 2. 2011, dass die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden kann, wenn der Erblasser am 31. Dezember um 0:15 Uhr verstirbt (Az.: 3 K 332/10). (mehr …)

Vorsteuerabzugsberechtigung bei Photovoltaik-Anlagen

RA/StB Ralph Korf, München

Mit drei am 9. 11. 2011 veröffentlichten Urteilen vom 19. 7. 2011 (XI R 21/10, XI R 29/09 und XI R 29/10, DB0461775) hat der XI. Senat die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit  Photovoltaik-Anlagen sachlich erweitert und eine innovative Aufteilungsmethode vorgestellt. (mehr …)

Private Equity Fonds – Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder gewerbliche Betriebstätten-Einkünfte?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei  P + P Pöllath + Partners, Berlin

Private Equity (PE) Fonds sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Investoren Eigenkapital erhalten. Dieses wird zumeist in den Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen investiert. Daraus werden Dividenden, vornehmlich Anteilsveräußerungsgewinne erzielt, selten Zinsen. Steuerbelastung und formelle Steuererklärungspflichten der Anleger hängen davon ab, ob ein PE-Fonds (i) Einkünfte aus „privater Vermögensverwaltung“ bezieht, was regelmäßig angestrebt wird und auch der Fall ist, oder (ii) „gewerbliche Einkünfte“, die einer Betriebstätte zugerechnet werden können. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 24. 8. 2011 (I R 46/10, DB 2011 S. 24) befasst sich mit diesen Themen. Es hat jedoch mehr Unruhe gestiftet, als dass es zur Klarheit beigetragen hat. (mehr …)

Ist der Sphärentheorie endlich der Boden entzogen?

RA/StB Ralph Korf, München

In einer auf den ersten Blick unscheinbaren Entscheidung des BFH (Beschluss vom 7. 9. 2011 – V B 54/11) liest man Erstaunliches: Zumindest nach dem Wortlaut rückt der V. Senat von der Begründung ab, mit welcher er im Jahr 1984 die sog. Sphärentheorie ins Leben rief. Im vorliegenden Fall ging es um einen Verein, dem Finanzamt und Finanzgericht den Vorsteuerabzug versagt hatten. Das FG begründete die Klageabweisung damit, „dass der Kläger als Verein ‚auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgte‘“, wie der BFH zitiert. Der  V. Senat fährt im gleichen Satz fort: „ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt“. (mehr …)

Zeitpunkt der Versteuerung von Arbeitnehmeraktien

RA/StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., Düsseldorf

Ist ein Arbeitnehmer gehindert Aktien, die der Arbeitgeber ihm verbilligt überlässt, rechtsgeschäftlich wirksam zu übertragen,  ist der Vorteil aus der Verbilligung erst zu dem Zeitpunkt als Arbeitslohn zu versteuern, zu dem die Übertragungsbeschränkung entfällt (BFH, Urteil vom 30. 6. 2011 – VI R 37/09, DB 2011 S. 2127). Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer verbilligt Aktien der U.S.-amerikanischen Muttergesellschaft seiner Arbeitgeberin erworben (restricted shares), die innerhalb von zwei Jahren weder handelbar noch lieferbar waren und sich auch nicht zur Beleihung eigneten. Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Eine der Bedingungen betraf die Einhaltung der Publikationspflichten nach US-Aktienrecht durch die US- Muttergesellschaft, die die „restricted shares“ ausgegeben hatte.  Nach einer Sperrfrist von einem weiteren Jahr war ein freier Verkauf möglich. (mehr …)

Auswirkungen der Steuerreform in Frankreich auf deutsche Unternehmen

RA Ulrich Siegemund, Leiter des Tax-Teams bei Luther, Köln

Seit etwa einem Jahr verfolgt der französische Präsident Nicolas Sarkozy das Ziel einer Harmonisierung der Steuersysteme in Deutschland und Frankreich. Im vergangenen August gab es nach dem Gipfeltreffen mit Kanzlerin Angela Merkel gemeinsame Erklärungen dazu. In einem Fernsehinterview am 27. Oktober hat er sich erneut in dieser Richtung geäußert. Einige Regeln des deutschen Steuerrechts sind in diesem Herbst in Frankreich eingeführt worden. Die Neuerungen sind auch für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Frankreich von Bedeutung. (mehr …)

Stärkere Fokussierung auf Missbrauchsfälle: die neue Anti-Treaty Shopping Regelung

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf (die effektive Steuerlast beträgt somit 26,375%). Unterliegt die die Dividende empfangende Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so werden grundsätzlich zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. Die effektive Steuerbelastung beträgt dann 16,375%. (mehr …)