Grundbesitz unterfällt grundsätzlich der Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das Gewerbesteuerrecht mit § 9 Nr. 1 GewStG eine besondere Kürzungsvorschrift vor. Die einfache Kürzung (Satz 1) gewährt eine pauschale Kürzung der Gewerbesteuer. Zudem kann auf Antrag durch die sog. erweiterte Kürzung (Satz 2) eine vollständig gewerbesteuerliche Freistellung erzielt werden. Voraussetzung für die erweiterte Kürzung ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Regelung enthält aber weitere Beschränkungen. So scheidet eine Kürzung auch dann aus, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise einem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen der Gesellschaft dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG), wie z.B., wenn ein Grundstücksteil an einen Gesellschafter vermietet wird. Mit dem Merkmal des „Dienens“ hat sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. » weiterlesen
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Neue Bagatellgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
Wenn ein Unternehmen lediglich eigenes Grundvermögen verwaltet und nutzt, kann es den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herauskürzen und spart so die grundsätzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Unsicherheit herrschte bisher über die Voraussetzungen der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens. Infolge einer Gesetzesänderung dürfen Immobilienunternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2021 neben der ausschließlichen Vermietung im Rahmen eng gefasster Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenzen nunmehr Mietnebenleistungen anbieten. » weiterlesen
Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung: Anerkennung durch den BFH und potenzielle Auswirkungen auch auf Stiftungen
Von einer sog. Betriebsaufspaltung ist die Rede, wenn ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt ist. Diese Aufteilung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen für dessen Betrieb erforderliche Wirtschaftsgüter (wesentliche Betriebsgrundlagen) zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und Besitz- und Betriebsunternehmen einheitlich beherrscht werden (sog. personelle Verflechtung). Die steuerliche Folge ist so einfach wie weitreichend: Das Besitzunternehmen übt keine vermögensverwaltende Tätigkeit (Nutzungsüberlassung) aus, sondern wird zum Gewerbebetrieb. Handelt es sich beim Besitzunternehmen um eine gemeinnützige Stiftung, führt die Betriebsaufspaltung zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 17.11.2020 (I R 72/16) erstmals entschieden, dass diese steuerlichen Grundsätze auch dann zum Tragen kommen, wenn das Betriebsunternehmen seinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Ausland hat. » weiterlesen
Fondsstandortgesetz soll Verbesserungen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz bringen
Das Fondsstandortgesetz („FoStoG“) soll Verbesserungen bei der erweiterten Kürzung für Grundbesitz i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bringen. Konkret ist geplant, dass z.B. die Erträge aus Photovoltaikanlagen, der Lieferung von Strom mittels E-Ladestationen sowie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen nicht mehr als begünstigungsschädliche Leistungen gelten und dazu führen, dass auch die Erträge aus der Nutzung und Verwaltung des eigenen Vermögens der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass die vorgesehenen Bagatellgrenzen eingehalten werden und diese Leistungen ausschließlich gegenüber Mietern erbracht werden. Für Wohnungsunternehmen soll dadurch ein Anreiz für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/28868, S. 151). » weiterlesen
Großer Senat: Tochtergesellschaften verhindern die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht
Entscheidungen des Großen Senats (GrS) des BFH sind eine Ausnahme und verdienen besondere Aufmerksamkeit. Jüngst hatte der GrS darüber zu befinden, ob einer Gesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR verwaltet (Beschluss vom 25.09.2018 – GrS 2/16, DB 2019 S. 762). Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden und beendet eine für die Praxis erhebliche Streitfrage, die auch in diesem Forum mehrfach diskutiert wurde (vgl. Matyschok, Steuerboard vom 09.11.2016; Herrmann, Steuerboard vom 23.01.2015). Der GrS hat zugunsten der Steuerpflichtigen eine abschließende Entscheidung gefunden. Die Entscheidung des GrS ist nicht nur inhaltlich gelungen, sondern auch sehr lesenswert. Wie alle Entscheidungen von diesem Gremium gibt sie einen umfassenden Überblick zum Thema „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ und fasst Gesetzeshistorie sowie die Behandlung durch Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung verständlich zusammen. » weiterlesen
Mitverpachtung von Hoteleinrichtung führt zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuer-kürzung
Im Hotelgewerbe ist es gängige Praxis, dass der Hotelbetreiber nicht lediglich die Hotelimmobilie im Rohausbau pachtet, sondern diesem zugleich die Hoteleinrichtung überlassen wird (Zimmermöblierung, Restauranteinrichtung etc.). Bilanzrechtlich stellen sich dabei diffizile Zuordnungs- und Bewertungsfragen, wenn der Pächter zur Substanzerhaltung oder Ersatzbeschaffung verpflichtet ist (vgl. dazu Hötzel, Steuerboard vom 03.06.2015). Aber auch gewerbesteuerrechtlich kann die Mitverpachtung der Hoteleinrichtung zum Stolperstein für den Verpächter werden, wie ein jüngst veröffentlichtes Urteil des FG Köln zeigt (Urteil vom 29.04.2015 – 13 K 2407/11). » weiterlesen