Gewerbesteuerfalle im BEPS-Umsetzungsgesetz

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Wenn ein steuerliches Änderungsgesetz den Zusatz „… und zur Änderung weiterer Gesetze“ trägt, ist vom Rechtsanwender höchste Aufmerksamkeit gefordert. Denn dahinter verbergen sich häufig wichtige Änderungen steuerlicher Vorschriften, die mit dem eigentlichen Gesetzestitel nur recht wenig gemein haben. Ähnlich verhält es sich mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 13.07.2016 (vgl. hierzu die Meldung in DB). Der recht sperrige Gesetzestitel ist bereits für sich genommen wenig aussagekräftig. Es geht in der Hauptsache um ein erstes Umsetzungspaket von Ergebnissen des BEPS-Projekts, die die EU ihrerseits im Rahmen der Amtshilferichtlinie aufgegriffen hat. Das Gesetz wird deshalb häufig verkürzt als BEPS-Umsetzungsgesetz bezeichnet. » weiterlesen

Mitverpachtung von Hoteleinrichtung führt zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuer-kürzung

RA David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Im Hotelgewerbe ist es gängige Praxis, dass der Hotelbetreiber nicht lediglich die Hotelimmobilie im Rohausbau pachtet, sondern diesem zugleich die Hoteleinrichtung überlassen wird (Zimmermöblierung, Restauranteinrichtung etc.). Bilanzrechtlich stellen sich dabei diffizile Zuordnungs- und Bewertungsfragen, wenn der Pächter zur Substanzerhaltung oder Ersatzbeschaffung verpflichtet ist (vgl. dazu Hötzel, Steuerboard vom 03.06.2015). Aber auch gewerbesteuerrechtlich kann die Mitverpachtung der Hoteleinrichtung zum Stolperstein für den Verpächter werden, wie ein jüngst veröffentlichtes Urteil des FG Köln zeigt (Urteil vom 29.04.2015 – 13 K 2407/11). » weiterlesen

Jetzt also doch: Der AStG-Hinzurechnungsbetrag ist nicht gewerbesteuerpflichtig!

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Director Tax, PwC Düsseldorf

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Director Tax, PwC Düsseldorf

Kaum eine Grundsatzfrage bei der Anwendung des deutschen Außensteuerrechts war in jüngerer Zeit heftiger umstritten als die, ob der Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 2 AStG nicht nur der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegt. Diese Frage ist vor allem deshalb höchst relevant, weil die zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer in vielen Fällen Strafcharakter hat, da die ausländische „Niedrig“-Steuer (die z.B. im Fall der Niederlande immerhin 24,99 Prozent beträgt) nicht auf die Gewerbesteuer anrechenbar ist. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2013 – 16 K 2513/12 G, DB0647227, vgl. hierzu auch Graw, StR kompakt, DB0647231; vgl. auch Blog-Beitrag vom 09.04.2014) vertrat dennoch die Auffassung, dass der Hinzurechnungsbetrag mangels Anwendbarkeit etwaiger Kürzungsvorschriften in vollem Umfang auch gewerbesteuerpflichtig sei. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 11.03.2015 – I R 10/14, DB 2015 S. 1077, DB0696052) hat dies nun im Revisionsverfahren anders gesehen und ist damit der h.M. im Schrifttum gefolgt, die z.T. mit unterschiedlichen Begründungen ebenfalls zur Gewerbesteuerfreiheit des Hinzurechnungsbetrags gelangt. » weiterlesen

Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden: Kurzfristige Schließung der „Hinzurechnungslücke“?

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Die Gewinnausschüttung einer Tochter-Kapitalgesellschaft (z.B. T-GmbH) an ihre Mutter-Kapitalgesellschaft erhöht bei Vorliegen der Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs den Gewerbeertrag der Mutter-Kapitalgesellschaft (z.B. M-GmbH) um 5 Prozent der Gewinnausschüttung (§ 9 Nr. 2a Satz 4, § 9 Nr. 7 Satz 3 GewStG). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der M-GmbH um eine Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG handelt (vgl. dazu Loose, Steuerboard vom 07.04.2015). In diesem Fall ist die Schachteldividende der T-GmbH bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der M-GmbH i.H.v. 100 Prozent zu kürzen (BFH vom 17.12.2014 – I R 39/14, DB0693427), die Gewinnausschüttung der T-GmbH kann im Organkreis „gewerbesteuerfrei“ vereinnahmt werden. M.E. gilt dies auch, wenn es sich bei der T-GmbH gleichfalls um eine Organgesellschaft handelt (mehrstufige Organschaftskette) und es bei der T-GmbH zu einer vororganschaftlichen Mehrabführung an die M-GmbH kommt (die vororganschaftliche Mehrabführung der T-GmbH gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttung an die M-GmbH). » weiterlesen

Chance zur Vermeidung der 5%-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden – Das Urteil des BFH

StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC Düsseldorf

StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC Düsseldorf

Wie im Blog-Beitrag vom 22.08.2014 berichtet, eröffnet sich in Bezug auf Dividenden, die von Organgesellschaften bezogen werden, für Gewerbesteuerzwecke die Chance, die 5%-ige Hinzurechnung fiktiver nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben zu vermeiden. Im Rahmen des in der Steuercommunity mit Spannung erwarteten Revisionsverfahrens bestätigt der BFH mit Urteil vom 17.12.2014 (I R 39/14, DB0693427) das eine effektiv 100%-ige gewerbesteuerliche Freistellung vorsehende Urteil des FG Münster. » weiterlesen

Sanierungsgewinn und Gewerbesteuer: Rolle rückwärts in NRW?

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

RA/StB/FAStR Dr. Götz T. Wiese, Latham & Watkins LLP, Hamburg

Wenn Gläubiger sich an der Sanierung eines Unternehmens durch Forderungsverzicht beteiligen, wird unter engen Voraussetzungen auf die Besteuerung des Buchgewinns bei Ausbuchung der Verbindlichkeit verzichtet. Das Unternehmen muss, kurz gesagt, seine Sanierungsfähigkeit nachweisen, und der Forderungsverzicht muss zur Sanierung beitragen. Dann wird der Sanierungsgewinn nicht besteuert. Das steht im Sanierungserlass aus dem Jahr 2003. Bis dahin war die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinns sogar im Gesetz geregelt (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.), aber das Gesetz wurde als zu weitgehend kassiert. Seither hilft der Sanierungserlass, den das BMF als Grundlage für Billigkeitsmaßnahmen schuf (BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796). » weiterlesen

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, grundbesitzenden Personengesellschaft

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall unterliegt der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, nicht der Gewerbesteuer. Da es sich um „eigenen“ Grundbesitz des Unternehmens handeln muss, ist fraglich, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Grundbesitz nicht direkt durch das Unternehmen, sondern über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird.

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Chance zur Vermeidung der 5 %-igen Gewerbesteuerpflicht von Dividenden

StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC Düsseldorf

StB Dr. Thomas Loose, Senior Manager, PwC Düsseldorf

Seit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens dient die von § 8b KStG vorgesehene Steuerfreistellung der von einer Kapitalgesellschaft vereinnahmten Dividenden der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei mehrstöckigen Gruppenstrukturen. Steuersystematisch zu kritisieren ist die rein fiskalisch motivierte und sich grundsätzlich auch auf die Gewerbesteuer auswirkende Fiktion pauschaler nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG i.H.v. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, sodass diese effektiv nur einer 95 %-igen Steuerfreistellung unterliegen.

Für von Organgesellschaften bezogene Dividenden ‎eröffnet sich jedoch – wenn auch nur für Gewerbesteuerzwecke – die Chance, die 5 %-ige Hinzurechnung zu vermeiden. Dies wird nunmehr durch ein Urteil des FG Münster vom 14.05.2014 – 10 K 1007/13 G gestützt. » weiterlesen