BAG verneint Anspruch des Betriebsrats auf zeitweise Überlassung von Entgeltlisten zwecks Erstellung von Abschriften ab

RAin Dr. Maren Henseler, Küttner Rechtsanwälte, Köln

Dass § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG kein Recht des Betriebsrats auf (dauerhafte) Überlassung von Bruttoentgeltlisten begründet, hatte das BAG erstmals in seinem Beschluss vom 10.10.2006 (1 ABR 68/05) entschieden. Für das am 6. Juli 2017 in Kraft getretene EntgTranspG – genauer: dessen § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 – erfolgte diese Klarstellung durch Entscheidung vom 29.9.2020 (1 ABR 32/19). In seinem jüngsten Beschluss vom 23.3.2021 (1 ABR 7/20) entschied der Erste Senat nun, dass der Betriebsrat auch nicht die nur vorübergehende Zurverfügungstellung von Bruttoentgeltlisten zum Zwecke der Erstellung von Abschriften verlangen kann, weil dies im Ergebnis nichts anderes sei als die Geltendmachung eines weder nach dem BetrVG noch dem EntgTranspG bestehenden Überlassungsanspruchs.

Der Fall

Anlass für diese Klarstellung war das auf einen Haupt- und mehrere Hilfsanträge verteilte Begehren des Betriebsrats eines von zwei Arbeitgeberinnen geführten Gemeinschaftsbetriebs. Dem Betriebsrat reichte das von den Arbeitgeberinnen anerkannte Recht auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten betreffend ihre Beschäftigten nicht aus. Er verlangte u. a. die Zuleitung einer Datei in einem auswertbaren Tabellenformat, deren Vorlage in gedruckter, aber elektronisch umwandelbarer Papierform (OCR) sowie eine Einsichtnahme in die Listen bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung von geeignetem Büropersonal, um Kopien der Listen erstellen zu können. Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht München wiesen die Anträge ab.

Die Entscheidung

Auch mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BAG hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 23.3.2021 entschied das BAG, dass der Betriebsrat das mit seinem Hauptantrag verfolgte Ziel, eine nach bestimmten Kriterien aufbereitete Datei, in welcher die Entgeltdaten der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufgelistet sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen könne. Eine Pflicht zur Zuleitung durch beide Arbeitgeberinnen bestehe schon deshalb nicht, weil es sich bei den geltend gemachten Auskünften um vertragsbezogene Angaben handele. Eine vertragsdatenrelevante Auskunft könne indes – wenn überhaupt – von vornherein nur vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber verlangt werden. Die Zuleitung von entgeltbezogene Angaben enthaltenden Dateien sei davon jedoch ohnehin nicht umfasst. Weder das EntgTranspG noch das BetrVG vermittelten einen Anspruch auf nicht nur vorübergehende Überlassung von Entgeltlisten.

Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 29.9.2020 (1 ABR 32/19) führte der Senat aus, dass die Einblicks- und Auswertungsrechte aus § 13 EntgTranspG eine Zuleitung von Dateien im Sinne einer nicht nur vorübergehenden Überlassung weder an den Betriebsrat noch den Betriebsausschuss trügen. Weiterhin setzten die gremienbezogenen Ansprüche aus § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG voraus, dass der Betriebsrat mindestens ein konkretes individuelles Auskunftsverlangen zu beantworten hat. Da der Betriebsrat sich hierauf nicht berufen hatte, konnte der Senat offenlassen, ob aus den kollektiv-entgelttransparenzbezogenen Ansprüchen wie etwa der in § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG formulierten Aufbereitungsverpflichtung des Arbeitgebers auch der Einblick in eine Datei in einem auswertbaren Tabellenformat verlangt werden kann.

Während das BAG also § 13 EntgTranspG für von vornherein nicht anwendbar erklärte, lehnte es einen Rückgriff auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen des § 80 Abs. 2 BetrVG unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ab: § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG vermittle weder ein Recht auf nicht nur vorübergehende Überlassung noch auf Herstellung und Aufbereitung bestimmter Daten. Der Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei im Bereich der Löhne und Gehälter zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen teleologisch derart zu reduzieren, dass die Einsichtsgewährung in schriftliche Angaben genüge. Schließlich scheide auch § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG als Anspruchsgrundlage aus, da das darin enthaltene Vorlagerecht im Entgeltbereich nicht weitergehe als der Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Soweit der Betriebsrat hilfsweise beantragte, dem Betriebsausschuss Einblick in die im Hauptantrag genannten Dateien zu gewähren und zusätzlich geeignetes Büropersonal zum Abschreiben der Listen der Verfügung gestellt zu erhalten, lehnte der Senat auch dieses Begehren ab. Die damit verknüpfte Forderung sei im Ergebnis nichts anderes als die Geltendmachung eines – nicht bestehenden – Überlassungsanspruchs.

Bewertung

Der Beschluss des Ersten Senats vom 23.3.2021 ist in jeglicher Hinsicht zu begrüßen, weil er gut begründet seine bisherige Rechtsprechung zu den Rechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit Entgeltlisten fortsetzt und damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit leistet. Zudem beantwortete er die in seinem Beschluss vom 29.9.2020 aufgeworfene, aber offengelassene Frage, ob der Betriebsrat die zeitweilige Überlassung von Entgeltlisten zum Zwecke der Anfertigung von Abschriften verlangen könne. Jedenfalls für die in Rede stehende Konstellation, in der der Betriebsrat trotz zugestandenen Einsichtsrechts durch die Arbeitgeberinnen die Möglichkeit zur vollständigen Abschrift der Listen verlangte, dürfte also Klarheit herrschen. Ob damit auch die in der Vergangenheit kontrovers geführten Diskussionen in der Literatur verstummen werden, ist zu bezweifeln.

Die Entscheidung des BAG ist richtig. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, das Einsichtsrecht in – die nicht anonymisierten – Gehaltslisten auf einen vergleichsweise kleinen Personenkreis zu begrenzen, nicht zuletzt, um den einzelnen Beschäftigten und dessen sensible Daten zu schützen. Das Recht zur Anfertigung von Kopien birgt die Gefahr einer unbeschränkten Vervielfältigung, die im Ergebnis einer Überlassung der Entgeltlisten gleichkäme – eine solche ist de lege lata aber gerade nicht vorgesehen. Richtigerweise sind die zur Einsichtnahme befugten Personen daher auf die Möglichkeit verwiesen, sich in Abwesenheit von vom Arbeitgeber entsandten Personen ungestört auszutauschen, Notizen zu machen und anschließend auf dieser Grundlage das restliche Gremium zu unterrichten. Sofern es zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, können elektronische Hilfsmittel wie z.B. Taschenrechner verwendet oder auch wiederholt Einsicht genommen werden. Dagegen stellte eine Anfertigung von umfassenden Kopien ebenso wie die physische Aushändigung der Listen einen Verstoß gegen den Beschäftigtendatenschutz dar. Auch aus diesen Erwägungen sind derartige Verlangen des Betriebsrats abzulehnen. Ob der Betriebsrat – die sonstigen Voraussetzungen erfüllt – Einblick in Dateien in einem auswertbaren Tabellenformat verlangen kann, ließ der Senat offen. Mit Blick auf die Taktung der letzten Monate dürfte eine Entscheidung des BAG zum Umfang der Aufbereitungsverpflichtung des Arbeitgebers aus § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG nicht lange auf sich warten lassen.

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