BAG verneint Anspruch des Betriebsrats auf zeitweise Überlassung von Entgeltlisten zwecks Erstellung von Abschriften ab

RAin Dr. Maren Henseler, Küttner Rechtsanwälte, Köln

Dass § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG kein Recht des Betriebsrats auf (dauerhafte) Überlassung von Bruttoentgeltlisten begründet, hatte das BAG erstmals in seinem Beschluss vom 10.10.2006 (1 ABR 68/05) entschieden. Für das am 6. Juli 2017 in Kraft getretene EntgTranspG – genauer: dessen § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 – erfolgte diese Klarstellung durch Entscheidung vom 29.9.2020 (1 ABR 32/19). In seinem jüngsten Beschluss vom 23.3.2021 (1 ABR 7/20) entschied der Erste Senat nun, dass der Betriebsrat auch nicht die nur vorübergehende Zurverfügungstellung von Bruttoentgeltlisten zum Zwecke der Erstellung von Abschriften verlangen kann, weil dies im Ergebnis nichts anderes sei als die Geltendmachung eines weder nach dem BetrVG noch dem EntgTranspG bestehenden Überlassungsanspruchs. » weiterlesen