Der Betriebsbegriff des § 15 Abs. 4 KSchG wird nicht durch alternative betriebliche Strukturen gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG erweitert

RA Boris Blunck, Counsel bei Allen & Overy LLP (Frankfurt)

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG besteht für Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des § 3 BetrVG „passgenaue“ betriebliche Strukturen zu schaffen, ohne dabei den Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder unverhältnismäßig zu erweitern. Hierdurch wird vermieden, dem Arbeitgeber die Bürde aufzuerlegen, einen Arbeitsplatz in einem von der Betriebsstilllegung nicht betroffenen Betrieb innerhalb betriebsverfassungsrechtlich gebildeter Organisationseinheiten freizumachen. » weiterlesen