Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) seine bisherige Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten im Überstundenvergütungsprozess bestätigt.
Die Grundsätze des BAG waren in Folge des sog. „Stechuhr-Urteils“ des EuGH vom
14. Mai 2019 (C-55/18) durch das Arbeitsgericht Emden mit Teilurteil vom 9. November 2020 (2 Ca 399/18) in Frage gestellt worden. Die Bestätigung des Urteils des Arbeitsgericht Emden hätte zu einer entscheidenden Umverteilung der Darlegungs- und Beweislasten zuungunsten der Arbeitgeber führen können, die noch kein nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliches „objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem“ eingeführt haben. » weiterlesen