Der für die Musterfeststellungsklage zuständige 4. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat es mit Beschluss vom 12.12.2018 abgelehnt, eine seitens der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB) gegen die Volkswagen Bank GmbH erhobene Musterfeststellungsklage bekannt zu machen (Az. 4 MK 2/18).
Die SfB hatte bereits mit Inkrafttreten der Neuregelungen gleich am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage eingereicht und mit dieser u.a. die Feststellung begehrt, dass die von der Volkswagen Bank im Rahmen des Abschlusses von Verbraucherdarlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten, sodass die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.