Private Enforcement Richtlinie – Kritische Anmerkungen zum Kompromissvorschlag des Rates

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität, Düsseldorf

In den Rechtssachen Pfleiderer (EuGH-Urteil vom 14. 6. 2011 – Rs. C-360/09; hierzu Kersting, JZ 2012 S. 42) und DonauChemie (EuGH-Urteil vom 6. 6. 2013 – Rs. C-536/11, DB0603061; hierzu Kersting, JZ 2013 S. 737) entwickelte der EuGH aus dem primärrechtlichen Effektivitätsprinzip das Gebot der Einzelfallabwägung bei Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche in Kronzeugendokumente. Dennoch sieht auch der nunmehr veröffentlichte Kompromissvorschlag für eine Richtlinie über private Schadensersatzklagen in Art. 6 Abs. 5 den vollständigen und einzelfallunabhängigen Ausschluss von Kronzeugenerklärungen von der Akteneinsicht vor. Zudem will der Entwurf in Art. 6 Abs. 1 “Gepflogenheiten im Bereich des Schutzes der internen Unterlagen von Wettbewerbsbehörden” von den Bestimmungen der Richtlinie unberührt lassen. Dies erscheint fragwürdig, da eine pauschale Übernahme einer Verwaltungspraxis erfolgt, ohne dass deren Rechtmäßigkeit oder Zweckhaftigkeit hinterfragt wird. Zudem ist unklar, welche “Gepflogenheiten” genau gemeint sind. Im Hinblick auf den gänzlichen Ausschluss von Kronzeugenunterlagen von der Offenlegungsmöglichkeit gilt: Da der Richtliniengesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber nichts gebieten darf, was diesem das Primärrecht verbietet, ist diese Regelung selbst primärrechtswidrig. Nur eine Regelung, welche zumindest im Ausnahmefall auch die Möglichkeit einer Offenlegung von Kronzeugendokumenten erlaubt, ist primärrechtskonform.

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Unkalkulierbares Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers bei Schutzschirm oder Eigenverwaltung?

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will & Emery, Düsseldorf

Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen Änderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchführung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Geschäftsführung selbst weiter zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eindeutige Regelungen zu der Haftung der Geschäftsführung zu treffen. Wesentlicher Unterschied des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung zu „klassischen“ Insolvenzverfahren ist, dass kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern vielmehr der Schuldner und damit de facto die Geschäftsführung weiterhin verfügungsbefugt bleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Geschäftsführung wird in einem solchen Verfahren lediglich ein Sachwalter als Aufsichtsperson zur Seite gestellt.

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Unmittelbare Diskriminierung durch Verweigerung von Sonderurlaub und Gehaltsprämien für gleichgeschlechtliche Partnerschaften

RA Andrea Mehrer, Associate Partnerin, Rödl & Partner, Nürnberg

RAin Andrea Mehrer, Associate Partnerin, Rödl & Partner, Nürnberg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-267/12 Frédéric Hay ./. Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres (DB0644072) erneut sehr deutlich klargestellt, dass die Diskriminierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht toleriert wird. Wenn sich die Partner – vergleichbar einer heterosexuellen Ehe – in einem genau bestimmten rechtlichen Rahmen verpflichten, eine Lebensgemeinschaft zu führen und sich gegenseitig materielle Unterstützung und Beistand zusagen, müssen sie auch in gleicher Weise behandelt werden. Jede Benachteiligung ist eine unmittelbare und damit unzulässige Diskriminierung, die zu Schadenersatzansprüchen, eventuell auch zu Schmerzensgeldansprüchen führen kann. » weiterlesen

Leiharbeitnehmer: Kein Arbeitsverhältnis bei nicht nur vorübergehender Überlassung

Dr. Ulrike Schweibert Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RAin Dr. Ulrike Schweibert,
FAArbR, Partnerin
SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Das BAG hat mit Urteil vom 10. 12. 2013 (Az. 9 AZR 51/13, DB0638873 [PM]) eine lang erwartete Entscheidung zur Leiharbeit gefällt: Erfolgt der Einsatz eines Leiharbeitnehmers entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend, kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher dennoch nicht zustande. Leiharbeitnehmer können sich damit auch bei einer langen oder unbefristeten Einsatzdauer nicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher berufen.

Das BAG führt zur Begründung aus, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses sei lediglich bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). » weiterlesen

Befreiungsrecht für Freiberufler: Bis zum 31. 12. 2013 muss gehandelt werden!

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

Angestellte Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angehörige der freien Berufe bemühen sich von jeher, ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbständig aber rentenversicherungspflichtig sind. Diese Substituierung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert aber eine verbindliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Auch ein Arbeitgeber kann nur dann risikolos auf die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, wenn er Gewissheit darüber hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen für den betreffenden Beschäftigten vorliegen. Da hilft der Befreiungsbescheid der DRV in der Personalakte.

Im Befreiungsrecht gibt es eine am 31. 12. 2013 ablaufende Übergangsfrist, deren Versäumnis sowohl für Arbeitgeber als auch für betroffene Beschäftigte zu unerwünschten Überraschungen führen kann. » weiterlesen

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ist verboten

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 S. 2 die Aussage, die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolge vorübergehend. In früheren Fassungen sah das Gesetz zunächst noch konkrete zeitliche Grenzen für die Überlassung vor, die im Lauf der Jahre mehrmals erhöht, im Zug der Hartz-Gesetze dann aber beseitigt wurden. Seit der letzten Reform ist die damals auch mögliche dauerhafte Überlassung nicht mehr zulässig: In seinem Beschluss vom 10. 7. 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 91/11, DB 2013 S. 2629) hierzu nun erstmals entschieden, dass der Gesetzgeber die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verboten habe. Aus diesem Grund könne ein beim Entleiher bestehender Betriebsrat der Übernahme eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn dieser dem Entleiher nicht lediglich vorübergehend überlassen werden solle. Bedauerlicherweise musste das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht konkretisieren, wann eine Überlassung noch vorübergehend ist, und hat diese Frage offengelassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der potentielle Entleiher grundsätzlich entschieden, neue Stellen nur noch mit Leiharbeitskräften zu besetzen. Dementsprechend plante er, auf einem Stammarbeitsplatz unbefristet eine Leiharbeitnehmerin zu beschäftigen und teilte dies seinem Betriebsrat mit. Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Übernahme – zu Recht, wie das BAG nun entschieden hat. » weiterlesen

Deutschlands Zukunft im Arbeitsrecht – Gute Arbeit, aber ohne Arbeitsplätze?

 

RA Prof. Dr. Björn Gaul, FAArbR, Partner bei CMS Hasche Sigle. Daneben Außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln

RA Prof. Dr. Björn Gaul, FAArbR, Partner bei CMS Hasche Sigle.  Außerplanmäßiger Professor an der Universität zu Köln

Nach langen Verhandlungen haben sich CDU/CSU und SPD am 27.11.2013 auf einen Koalitionsvertrag verständigt. Auf dieser Grundlage soll am 17.12.2013 die Wahl der Bundeskanzlerin erfolgen.Im Vorfeld der Bundestagswahl und in ihrem unmittelbaren Anschluss war es zunächst einmal vor allem um die Problematik des Mindestlohns, die Geschlechterquoten in Aufsichtsrat und Vorstand, Einschränkungen im Bereich der Leiharbeit (insbesondere: Durchsetzung des Equal-Pay-Grundsatzes), die Durchsetzung der Entgeltgleichheit bei Männern und Frauen, die Abschaffung einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Einschränkung von Dienst- und Werkverträgen, eine Ausweitung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ergänzende Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz gegangen. Fast alle Aspekte wurden im Rahmen des Koalitionsvertrags aufgegriffen und durch weitere Ziele für die kommende Legislaturperiode ergänzt. Ob damit wirklich „Vollbeschäftigung, gute Arbeit und soziale Sicherheit“ erreicht wird, wie die Überschrift des maßgeblichen Unterabschnitts beschreibt, ist in Bezug auf manche Vorstellungen fraglich. Nachfolgend soll versucht werden, die Essentialia, auf die sich die künftigen Regierungsparteien verständigt haben, unter Berücksichtigung bisheriger Gesetzesentwürfe zusammenzufassen. » weiterlesen

Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf mehrgliedrige stille Gesellschaften

RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg

RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg

Auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat der BGH mit Urteilen vom 19. 11. 2013 (II ZR 320/12, DB0633293; II ZR 383/12, DB 2013 S. 2792) entschieden. Eine lange schwelende Frage ist nun mit „Nein“ beantwortet: Die Rückabwicklung einer in Vollzug gesetzten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann nicht über das Schadensersatzrecht verlangt werden.

Rechtlos gestellt werden die stillen Gesellschafter dennoch nicht. Die fehlerhaft beigetretenen stillen Gesellschafter können fristlos kündigen, so dass ihnen letztlich ein Anspruch auf Auszahlung des nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu berechnenden Abfindungsguthabens zusteht. Darüber hinaus soll es dem einzelnen Anleger gestattet sein, seinen über den Abfindungsanspruch hinausgehenden Vermögensschaden geltend zu machen, solange hierdurch nicht die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter gefährdet wird.

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Das vereinfachte Prospektregime für Bezugsrechtsemissionen – erste Erfahrungen

Cecilia Di Ció, Counsel, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Cecilia Di Ció, Counsel, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Am 1. 7. 2012 traten zahlreiche Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Kraft, die die Neuregelungen der EU-Prospektverordnung (EU-ProspVO) nachvollzogen. Unter anderem sieht die neue Fassung der EU-ProspVO nun ein (freiwilliges) vereinfachtes Prospektregime für Bezugsrechtsemissionen vor, die sich ausschließlich an die Altaktionäre richten. Es erlaubt eine Reihe von Vereinfachungen bezüglich der inhaltlichen Anforderungen des zu erstellenden Prospekts. Der europäische Gesetzgeber wollte es so bereits börsennotierten Emittenten erleichtern, von ihren Aktionären zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen. Die Vereinfachungen boten sich an, da davon ausgegangen werden darf, dass die Aktionäre dieser Emittenten ohnehin regelmäßig – z. B. aufgrund der Finanzberichterstattung – über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft informiert sind.

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Weihnachtsgeld – auch für Ehemalige?

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy, Frankfurt/M.

Das Jahresende kommt, und damit werden auch wieder Weihnachtsgeld und Jahresabschlusszahlungen in den Unternehmen fällig. In der Vergangenheit war es üblich, dass nur solche Mitarbeiter anspruchsberechtigt waren, die am 31. Dezember noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. Wer also im Dezember sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, ging leer aus. Solchen Regelungen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in den Jahren 2011 und 2012 einen Riegel vorgeschoben. Seinerzeit entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass jedenfalls für Zahlungen, die Gegenleistung für geleistete Arbeit sein sollten, eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen nicht über den Zeitraum hinaus zulässig ist, für den die Sonderzahlung geleistet wird. Das begründete das BAG mit einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Wenn die Zahlung geleistete Arbeit belohnen sollte, dann hat der Arbeitnehmer mit Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums seine Leistung erbracht, sodass ihm die Gegenleistung nicht verweigert werden könne, wenn er anschließend ausscheidet. » weiterlesen