Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Verlängerung der Elternzeit – Ermessenentscheidung

Cornelia Schmid, Rechtsanwältin, Attorney at Law, FAinArbR, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder Rätsel auf. Einige dieser Unklarheiten konnten in den letzten Jahren durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) glücklicherweise geklärt werden. Mit Urteil vom 18. 10. 2011 – 9 AZR 315/10, hat das BAG abermals dazu beigetragen, eine Unklarheit des BEEG zu beseitigen. In dieser Entscheidung stellte es klar, dass die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer begehrten Verlängerung der für die ersten 2 Jahre nach Geburt des Kindes ursprünglich nur für 1 Jahr genommenen Elternzeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers zu treffen sei. Der Arbeitgeber könne gerade nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Verlängerung der Elternzeit ablehnen. » weiterlesen

Heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern ohne konkreten Tatverdacht

RA/FAArbR Hendrik Bourguignon, Partner bei Schmalz Rechtsanwälte, Frankfurt/M.

Bei einer heimlichen Videoüberwachung der Verkaufsräume war einem Einzelhändler aufgefallen, dass zwei Zigarettenschachteln unter der Bluse einer Angestellten und nicht wie üblich im Kassenregal steckten. Aufgrund der Videobeweise kündigte er der Filialleiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Revision zum obersten Arbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassen worden. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das insbesondere für den Einzelhandel und die Gastronomie Klarheit im Umgang mit Videoüberwachung geschaffen hätte, erging jedoch nicht, weil sich Arbeitgeber und Mitarbeiterin in dem Verfahren (Az. 2 AZR 153/11) auf einen Vergleich geeinigt hatten. Die Erfurter Richter hätten darüber entscheiden sollen, inwieweit das verdeckte Filmen des Verkaufsraums erlaubt war und der Arbeitgeber das Filmmaterial als Beweis verwenden durfte. » weiterlesen

Wird das ESUG dem Insolvenzplan zum Durchbruch verhelfen?

RA Dr. Sven Schelo, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Bislang fristet das Insolvenzplanverfahren im deutschen Insolvenzrecht eher ein Schattendasein und wird kaum jemals genutzt. Dies hat seinen Grund sicherlich (auch) in dem recht komplizierten Verfahren und der Möglichkeit von „Akkordstörern“, das Verfahren dauerhaft zu blockieren. Das ESUG bringt hier zwei Neuerungen. Zum einen wird die Durchführung des sog. Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren vereinfacht, zum anderen werden die Möglichkeiten für die Gläubiger und Gesellschafter, die Rechtskraft des Insolvenzplans durch Rechtsmittel zu blockieren, eingeschränkt.

Zur Erinnerung: der Debt-Equity-Swap ist wirtschaftlich gesehen die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; die Gläubiger des Unternehmens werden also seine Eigentümer. Er kann durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung erfolgen, wobei die Gläubigerforderung als Sacheinlage eingebracht wird. In der Vergangenheit wurde dieser Weg jedoch selten beschritten. Der Grund dafür war, dass Sacheinlagen, also die Forderung, bewertet werden müssen und daher im Fall der Überbewertung dem künftigen Gesellschafter stets das Damokles-Schwert der Differenzhaftung drohte (vgl. § 9 GmbHG).  Ansonsten besteht die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile oder Aktien auf den Gläubiger zu übertragen, der im Gegenzug auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet oder dem Unternehmen überträgt.  » weiterlesen

„Aus“ für gestaffelten Urlaub

Dr. Alexius Leuchten, RA, FAArbR und Partner der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft, München

Das BAG hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 20. 3. 2012 nach dem Lebensalter der Arbeitnehmer gestaffelte Urlaubsansprüche endgültig „beerdigt“. Die Vorinstanz, das LAG Berlin-Brandenburg, hatte die Staffelung noch durchgehen lassen. Dagegen hatte bereits das LAG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 18. 1. 2011 dem BAG den Weg zu einer Unwirksamkeit der Staffelungen gewiesen: Dem LAG Düsseldorf hatte der Manteltarifvertrag Einzelhandel vorgelegen, der eine Urlaubsstaffelung enthielt, nach der der Urlaubsanspruch zwischen dem zwanzigsten und dem dreißigsten Lebensjahr um 6 Werktage ansteigen sollte. » weiterlesen

Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. In einer kürzlich verkündeten Entscheidung hatte der BGH über eine Satzungsbestimmung zu entscheiden, die die Berufung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion vorsah.

Dem Beschluss vom 30. 1.  2012 – II ZB 20/11, DB 2012 S. 568 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten, eine Stadt, hatte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend beschlossen, dass dem mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig neben den 20 stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier weitere Mitglieder mit beratender Funktion angehören sollten. Die beratenden Mitglieder sollten jeweils von den Ratsfraktionen, die im Aufsichtsrat noch nicht vertreten waren, benannt und dann vom Rat der Stadt entsandt werden. Das Registergericht beanstandete die beschlossene Erweiterung als unzulässige Satzungsänderung und lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte in keiner Instanz Erfolg.

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Indien weicht Patentschutz auf – Indisches Patentamt erteilt erste Pharma- Zwangslizenz!

RA Alexander Harguth, Partner, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Das indische Patentamt räumte dem Generikahersteller Natco Pharma Ltd. die Befugnis ein, das Medikament Nexavar der Firma Bayer in Indien herzustellen und zu verkaufen. Nexavar, das gegen Leber- und Nierenkrebs eingesetzt wird, wird durch ein Patent von Bayer geschützt. Bayer kann den Vertrieb des Krebs-Medikaments durch den Generikahersteller in Indien nun nicht mehr verhindern.

Dieses Novum in der Geschichte des indischen Patentrechts hat daher nicht nur in der deutschen Pharmabranche für großes Aufsehen gesorgt. Noch lassen sich die Auswirkungen der Entscheidung nicht absehen. Die Frage ist, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob sich Generikahersteller nun generell durch staatlich oktroyierte Zwangslizenzen dem Patentschutz großer Pharmaunternehmen entziehen können? Pfizer könnte mit seinem HIV-Medikament Maraviroc das nächste Angriffsziel von Generikaherstellern sein.

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Selbstständige in der Insolvenz – Gestaltungsspielraum durch Freigabe ihrer Tätigkeit

RA Stephan Ries, Insolvenzverwalter, Schultze & Braun, Wuppertal

Wer bisher schon beruflich selbstständig gewesen ist oder es künftig sein möchte, aber derzeit ein persönliches Insolvenz­verfahren durchläuft, hat oftmals keine andere Wahl: zur künftigen Sicherung der eigenen Existenz, d. h. zur Beschaffung notwendiger Einnahmen, aber auch zur Erlangung der Wohltat einer Restschuldbefreiung, muss er weiterhin beruflich aktiv sein. Insoweit obliegt es dem Schuldner, durch angemessene Anstren­gungen der Insol­ven­zmasse pfändbare Beträge zuzuführen. Hierzu bieten sich in der wirtschaftlichen Krise sichere neue Berufsperspektiven in fester Anstellung als abhängig Beschäftigter eher selten. Das klassische Existenzsicherungskonzept der Zivil­pro­zess­­ordnung gibt zwar für insolvent gewordene Arbeitnehmer eine feste Orientierung  mittels klar definierter Tabellenwerte (§ 850c ZPO). Bei beruflich selbstständigen Personen  wird es dagegen schwierig (§ 850i ZPO). Mit Beschluss vom 20. 3. 2003 – IX ZB 388/02, DB 2003 S. 1507 hatte der BGH festgestellt, der Insolvenzbeschlag erfasse sehr weitgehend alle bereits entstandenen wie auch künftigen Einnahmen, insbesondere sämtliche Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten. Diese fallen somit ohne Abzug voll in die Masse. Zur Erlangung eines existenzsichernden Pfändungsschutzes muss der Schuldner einen gesonderten Antrag stellen und diesen sachgerecht begründen. Das Gesetz spricht insoweit von „freier Schätzung des Gerichts“, also letztlich von einer Frage richtiger Ermessens­be­tätigung. » weiterlesen

Haftung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 6. 3. 2012 – II ZR 56/10 einen weiteren Schritt zur Klärung der Haftung im Fall der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH getätigt. Bereits seit einiger Zeit ist klar, dass die Gesellschafter einer GmbH eine etwaige wirtschaftliche Neugründung der Gesellschaft gegenüber dem Handelsregister offenlegen müssen. Welche Folgen allerdings das Versäumnis der für die Haftung der Gesellschafter hat, ist noch nicht in allen Details entschieden.

Wirtschaftliche Neugründung bedeutet, dass entweder eine nicht mehr aktiv am Geschäftsleben teilnehmende GmbH (eine sog. Mantelgesellschaft) oder eine als leere Hülle gegründete Vorratsgesellschaft aufgekauft und durch diverse Satzungsanpassungen und Organisationsakte an die Bedürfnisse des Erwerbers angepasst wird, so z. B. die Anpassung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes, Verlegung des Geschäftssitzes, Bestellung neuer Geschäftsführer etc. Ein zuvor unternehmensloser Rechtsträger wird wieder mit einem Unternehmen ausgestattet. Da dieser wirtschaftliche Neustart mit einer formellen Neugründung einer Gesellschaft vergleichbar ist, sind nach inzwischen ständiger Rechtsprechung die Gründungsvorschriften zum Teil entsprechend anwendbar, so auch die Kapitalaufbringungs- und Haftungsvorschriften in der Gründungsphase. So bedarf es bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG der Versicherung der Geschäftsführer über den ungeschmälerten Bestand des Stammkapitals. Ist im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das Gesellschaftsvermögen nicht mehr in dem Umfang des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden, ist das Gesellschaftsvermögen wieder bis zu dieser Grenze aufzufüllen (sog. Unterbilanzhaftung). » weiterlesen

Auswirkungen eines unterjährigen Arbeitgeberwechsels – Doppelansprüche sind ausgeschlossen

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der deutsche Gesetzgeber ist dafür bekannt, seiner Regelungskompetenz zuweilen mehr als im erforderlichen Umfang zu entsprechen. So ist – in unterschiedlichem Zusammenhang – immer wieder von der „Überregulierung“ oder „Regulierungswut“ die Rede, wenn es um gesetzgeberische Aktivitäten geht. Dennoch stellt sich – auch in der arbeitsrechtlichen Realität – immer wieder heraus, dass es gesetzgeberische Lücken gibt, die von der Rechtsprechung auszufüllen sind. Eine solche Lücke hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 21. 2. 2012, von der bislang lediglich eine Pressemitteilung, nicht jedoch der Volltext vorliegt, geschlossen. » weiterlesen

Geänderte Anforderungen an Wertpapierprospekte

RA Dr. Oliver Seiler, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Zum 1. 7.  2012 soll die Änderungsrichtlinie (RL 2010/73/EU) zur EU-Prospektrichtlinie (RL 2003/71/EG) in deutsches Recht umgesetzt werden. Seit dem 30. 11. 2012 liegt ein entsprechender RegE vor. Am 1. 3. 2012 wurde das Gesetz in erster Lesung im Bundestag beraten. Es sieht insbesondere Änderungen des WpPG vor und strebt ausweislich der Gesetzesbegründung eine „eins-zu-eins“-Umsetzung der Änderungsrichtlinie an. Ziel ist es, Emittenten von unnötigem bürokratischem Aufwand zu entlasten, die Effizienz und Klarheit einzelner Regelungen zu erhöhen und den Anlegerschutz zu verbessern. Aus Sicht der Praxis dürfte dies weitgehend gelingen. Der folgende Beitrag weist auf verbleibende Unklarheiten hin, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des geänderten WpPG ergeben könnten.

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