Im Zusammenhang mit der – nicht einvernehmlichen – Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden nahezu automatisch Überstundenklagen erhoben. Oftmals gewinnt man dabei das Gefühl, dass die Klageerhebung nur dazu dient, den „Vergleichstopf“ größer zu machen; während der bestehenden Arbeitsverhältnisse jedenfalls werden von den Mitarbeitern nur selten Überstundenvergütungen verlangt. Dies gilt im ganz besonderen Maße für die Arbeitnehmer, die nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als „Besserverdiener“ gelten, also solche, deren Jahresvergütung die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschreitet. Nur zur Verdeutlichung: die Beitragsbemessungsgrenze Rente West liegt im Jahr 2021 bei EUR 7.100,00 brutto pro Monat, also EUR 85.200,00 pro Jahr. » weiterlesen