Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Bundesrat vorgeschlagen, § 7 ErbStG durch einen neuen Absatz 8 zu ergänzen, der sich mit disquotalen Einlagen und verdeckter Gewinnausschüttungen befasst. Satz 1 des geplanten § 7 Abs. 8 ErbStG soll disquotale Einlagen als Schenkung i. S. des ErbStG erfassen und zielt auf Umgehungsgestaltungen, bei denen Zuwendungen nicht direkt an den Bedachten, sondern an dessen Kapitalgesellschaft geleistet werden. (mehr …)







