Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Nichtanwendungserlass: BMF lehnt eine Sperrwirkung des abkommensrechtlichen „dealing at arm’s length“-Grundsatzes gegenüber § 1 AStG ab

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Ein aktueller Brennpunkt des Internationalen Steuerrechts ist die neuere Rechtsprechung des BFH zur Einkünftekorrektur bei verbundenen Unternehmen. Für Fälle einer grenzüberschreitenden Darlehensvergabe zwischen verbundenen Unternehmen hat der BFH entschieden, dass eine vom Darlehensgeber vorgenommene Teilwertabschreibung nicht nach § 1 AStG korrigiert wird, soweit ein fremdüblicher Darlehenszins vorliegt. Zur Begründung führte der BFH an, dass der abkommensrechtliche „dealing at arm’s length“-Grundsatz insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Die Finanzverwaltung reagierte auf die entsprechenden Urteile am 30.03.2016 mit einem Nichtanwendungserlass (BMF vom 30.03.2016, DB 2016 S. 801): Sie wendet die Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht an. Selbstverständlich können sich Steuerpflichtige in „offenen“ Fällen weiterhin auf die Rechtsprechung des BFH berufen. (mehr …)

Umsatzsteuer auf Management Fee – Wann reagiert der Gesetzgeber endlich?

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das derzeit wohl wichtigste Gesetzgebungsverfahren im steuerlichen Bereich dürfte die Investmentsteuerreform sein. Hier gibt es durchaus positive Nachrichten. Die nach den derzeit vorliegenden Entwürfen vorgesehene pauschale Besteuerung ist möglicherweise doch praxistauglicher als zunächst befürchtet. Ein wichtiges Streitthema – die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz – ist vom Tisch. Ein eher wenig beachtetes Thema ist hingegen die Frage der Umsatzbesteuerung – genauer: die Steuerbefreiung – der Verwaltung von Investmentvermögen, der sog. Management Fee. Historisch galt diese nur für Investmentvermögen nach dem seit 2013 aufgehobenen Investmentgesetz, also im Wesentlichen für offene Fonds. (mehr …)

Neues zur Hinzurechnungsbesteuerung?

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Der EuGH hat in der Rechtssache Cadbury Schweppes (EuGH vom 12.09.2006 – Rs. C-196/04, DB 2006 S. 2045 m. Anm. Wassermeyer) entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung dann gegen die in Art. 49 und 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn sich die Regelungen nicht nur auf die Erfassung von rein künstlichen Gestaltungen beschränken. Von einer Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist daher abzusehen, wenn die beherrschte Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht. Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 AStG n.F. umgesetzt, wonach dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eröffnet wird. Fraglich war bisher, welche Anforderungen an diesen Gegenbeweis zu stellen sind. Das FG Münster hat nunmehr erstmals zu den Anforderungen an den Gegenbeweis Stellung bezogen (FG Münster vom 20.11.2015 – 10 K 1410/12 F). (mehr …)

Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding sowie GmbH & Co. KG als umsatzsteuerliche Organgesellschaft

RAin Anna Judith Kaiser, LL.M., Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

RAin Anna Judith Kaiser, LL.M., Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Hamburg

Mit seinem am 09.03.2016 veröffentlichten Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12, RS1195422) hat der XI. Senat des BFH zu zwei für die Praxis bedeutsamen umsatzsteuerlichen Fragen Stellung genommen: Sowohl (1.) die Frage, ob eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, als auch (2.) die Frage, ob eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, hat der XI. Senat bejaht. (mehr …)

Verluste aus dem Verfall von Optionsrechten für Privatanleger steuerlich berücksichtigungsfähig

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Am 2. März 2016 hat der BFH drei Entscheidungen veröffentlicht (BFH vom 12.01.2016 – IX R 48/14 [DB 2016 S. 508], IX R 49/14 [RS1194050] und IX R 50/14 [RS1194051]), die die ertragssteuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Verfall von Optionsrechten zum Gegenstand hatten. Entgegen der Rechtsauffassung des BMF hat der BFH entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. (mehr …)

BFH befasst sich erneut mit der Zinsschranke – Keine Zusammenrechnung von Vergütungen für Fremdkapital von qualifiziert beteiligten Gesellschaftern

StB Dipl.-Kfm. Dr. Dietmar Lange, Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

StB Dipl.-Kfm. Dr. Dietmar Lange, Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Dass die Zinsschranken-Regelung (§§ 4h EStG und 8a KStG) streitanfällig sein würde, wurde bereits bei ihrer Einführung vom Schrifttum prognostiziert. Seither sind die Vorschriften mehrfach Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren gewesen. Erst vor kurzem hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Zinsschranken-Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (BFH vom 14.10.2015 – I R 20/15, DB 2016 S. 321; vgl. dazu auch München/Mückl, DB 2016 S. 497). In einem weiteren Verfahren (BFH vom 11.11.2015 – I R 57/13, DB 2016 S. 505) brauchte der BFH hingegen „nur“ eine materiell-rechtliche Frage zur Gesellschafterfremdfinanzierung zu entscheiden. (mehr …)

Umsatzsteuerlicher Beistand der Finanzverwaltung für Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

RA David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die derzeit zu bewältigenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Hilfe für Flüchtlinge sind nicht zuletzt auch eine finanzielle Herausforderung. Hierbei ist der Fiskus zum einen auf der Ausgabenseite gefordert, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen seiner hoheitlichen Leistungsverwaltung effektiv einzusetzen. Zum anderen ist die Finanzverwaltung aber auch auf der Einnahmenseite bestrebt, das persönliche und finanzielle Engagement von Bürgern und Vereinen steuerlich zu unterstützen. Damit wird im Wege einer zurücknehmenden Eingriffsverwaltung die Unterstützung für Flüchtlinge gefördert. (mehr …)

Private Mitveranlassung bei Erwerbsaufwendungen von Profifußballern

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

RA Prof. Dr. Gerhard Specker, HFH Hamburger Fern-Hochschule, Hamburg

Profifußballer sind Angestellte ihrer Bundesligaclubs mit befristeten Arbeitsverträgen. Die Zulässigkeit dieser Befristung ist Gegenstand einer aktuellen arbeitsrechtlichen Kontroverse. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gegen die Vorinstanz entschieden, dass befristete Arbeitsverträge wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sind (vgl. hierzu Urban-Crell, Rechtsboard vom 19.02.2016). Auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind Profifußballer Arbeitnehmer. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; ihre Bundesligaclubs entrichten Lohnsteuer auf Gehaltszahlungen und Sachleistungen für sie. Der Abzug von Werbungskosten ist auch für Profifußballer problematisch, wenn sie einen Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen. Das betrifft zum Beispiel die Kosten für ein Abonnement eines Pay-TV-Senders oder für Sportbekleidung. (mehr …)