Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Das Steuerkonzept von Thomas Piketty – ein großer Irrtum!

WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln

Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP/StB, Köln

Das neue hoch gerühmte Grundlagenwerk des französischen Ökonomen Thomas Piketty, Das Kapital im 21. Jahrhundert, gilt als „Wissenschaftsbestseller“. Viele werden das Buch gekauft, deutlich weniger werden es gelesen haben. Auf rund 800 Seiten entwickelt Piketty in analytischer Form seine Theorie von der im Zeitablauf zunehmend ungleichen Verteilung von Einkommen und Vermögen, dessen wichtigster Treiber eine dauerhaft über der Wachstumsrate von Produktion und Einkommen liegende Kapitalrendite sein soll (versinnbildlicht in der Formel: r > g). Mehr als 20 Länder bezieht Piketty in seine äußerst vielschichtig und historisch angelegten Untersuchung ein. Sozialer Friede, allgemeiner Wohlstand der Bevölkerung und akzeptierte demokratische Werte können nach Meinung von Piketty durch diesen Wirkungsmechanismus – sofern er unreguliert bleibt – gefährdet werden. Von einer werturteilsfreien wissenschaftlichen Analyse kann bei dem Buch von Piketty sicher nicht die Rede sein. Vielmehr gilt umgekehrt, er will mit seinem äußert kapitalismuskritischen Buch die ökonomischen Realitäten verändern. Das Buch verfolgt ein hochpolitisches Anliegen, die Buchtitelnähe zum „Marx‘schen Kapital“ ist kein Zufall. Ungeachtet des eigenen „weltanschaulichen Ausgangspunkts“ bedarf das Werk von Piketty breiter Auseinandersetzung. (mehr …)

Passentziehung im Windschatten der verschärften Selbstanzeige

David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

David Hötzel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Mit Jahresbeginn 2015 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen verschärft, unter denen eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung möglich ist (vgl. BT-Drucks. 18/3018 und 18/3439). Der Gesetzgeber verspricht sich von der Gesetzesänderung – freilich neben der erhofften „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ – „mittelfristig Mehreinnahmen für die Länderhaushalte in einer Größenordnung von 15 Mio. Millionen Euro jährlich“. Somit kann sich die Zahllast gegenüber dem Fiskus, die die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglicht, für den einzelnen Steuerpflichtigen deutlich erhöhen. Diese Verschärfung der straf- und steuerrechtlichen Regelungen ist zugleich Anlass, an ein ergänzendes verwaltungsrechtliches Instrument zu erinnern, das dem Fiskus das Eintreiben offener Steuerforderungen erleichtern soll: Die Passentziehung. Oder anders gewendet: Die Möglichkeit der Passentziehung könnte ein (weiterer) Beweggrund für Steuerpflichtige sein, von einer strafbefreienden Selbstanzeige Abstand zu nehmen. (mehr …)

Skurrilitäten der Hinzurechnungsbesteuerung

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) hat sich seit seinem Erlass im Jahr 1972 als „Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen“ durch seine Brüche zum übrigen Steuerecht zu einer erheblichen Belastung entwickelt. Die Komplexität der Regelungen macht diese z.T. unverständlich und unanwendbar, sodass in der Literatur die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Normenklarheit und Bestimmtheit der Vorschriften in Frage gestellt wird. Das AStG enthält nicht nur eine Vielzahl von Nachweis- und Dokumentationspflichten, sondern führt auch in der Anwendung teils zu skurrilen Ergebnissen. (mehr …)

Steuerliche Bilanzierung von Ansammlungsrückstellungen

Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

Francis B. El Mourabit, LL.M., Assistant Manager, KPMG AG, Köln

Unsicherheit besteht hinsichtlich der steuerlichen Bilanzierung von Ansammlungsrückstellungen bei nachträglicher Verlängerung des Ansammlungszeitraums. So ist es bereits auf erstinstanzlicher Ebene in zwei voneinander unabhängigen Verfahren zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte gekommen (FG Niedersachsen vom 10. Mai 2012 – 6 K 108/10, DB0481540; vgl. Kreft, StR kompakt DB0484494; FG Hessen vom 21. September 2011 – 9 K 1033/06, DB0557169; vgl. Amann, StR kompakt DB0557194). Im Anschluss an die beiden finanzgerichtlichen Verfahren wurde jeweils Revision beim BFH eingelegt (Urteil des I. Senats des BFH vom 2. Juli 2014 – I R 46/12, DB 2014 S. 2381; vgl. hierzu auch Oser, DB 2014 S. 2487; anhängiges Verfahren beim IV. Senat des BFH – IV R 37/12). Sollte es nunmehr auf höchster Instanz ebenfalls zu divergierenden Entscheidungen der Senate kommen, müsste der Große Senat des BFH die für Unternehmen relevante Frage entscheiden. (mehr …)

Unternehmerische Nachfolgeplanung

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

– Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche bergen erhebliche steuerliche Risiken –

Verschiedene kürzlich veröffentlichte Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigen einmal mehr, dass eine rechtzeitige, sorgfältige und umfassende Nachfolgeplanung des Unternehmers dringend erforderlich ist, um unerwartete steuerliche Belastungen anlässlich des Erbfalls zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorausschauende Planung bezüglich möglicher im Erbfall entstehender Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche. Diese belasten ggf. nicht nur die Liquidität der Erben, sondern können auch die Fortführung des Unternehmens gefährden, wenn die geltend gemachten Ansprüche nur unter Einsatz des erworbenen unternehmerischen Vermögens befriedigt werden können. Denn hierdurch kann sowohl der Wegfall einer bereits gewährten erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG), als auch eine Besteuerung stiller Reserven ausgelöst werden. (mehr …)

BFH konkretisiert die Grenzen der Treuhand

Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P Pöllath + Partners, München

Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P Pöllath + Partners, München

Mit seiner Entscheidung vom 21. Mai 2014 (I R 42/12, DB 2014 S. 2084) hat der Bundesfinanzhof eine für die steuerliche Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums bei Treuhandgestaltungen bei Kapitalbeteiligungen wegweisende Entscheidung getroffen. Insbesondere für Regelungen zur Kündigung einer Treuhand und die vertragliche Gestaltung von Weisungsrechten bedeutet die Entscheidung ein Mehr an Rechtssicherheit und eine steuerliche Bestätigung einer Vielzahl von Treuhandgestaltungen. (mehr …)

Unentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft zu Buchwerten

StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, Köln

StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, Köln

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG hat zu Buchwerten zu erfolgen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Sofern das übertragene Wirtschaftsgut jedoch innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist nach Abgabe der Steuererklärung (§ 6 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 EStG) veräußert oder entnommen wird, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden. Zur Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG hat der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2014 (IV R 31/12, DB 2014 S. 2565) Stellung bezogen. (mehr …)

BFH verschärft Anforderungen an grunderwerbsteuerfreien Share Deal bei Personengesellschaften

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Vor dem Hintergrund stetig steigender Grunderwerbsteuersätze (vgl. die jüngst beschlossene Erhöhung von 5% auf 6,5% zum 1. Januar 2015 in NRW) kommt der steuerfreien Anteilsübertragung an grundstückshaltenden Personengesellschaften im Wege von Share Deals große Bedeutung zu. Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 9. Juli 2014 (II R 49/12, DB0670007) die Anforderungen verschärft, gibt aber zugleich auch Hinweise, wie zukünftig vorzugehen ist. (mehr …)