Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Lohnsteueranrufungsauskunft für Arbeitnehmer?

Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P Pöllath + Partners, München

Dr. Barbara Koch-Schulte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin, P+P Pöllath + Partners, München

Es gibt Beratungssituationen für den Steuerberater, in denen nur noch das Finanzamt einen verlässlichen „Rechtsrat“ geben kann. Das ist dann der Fall, wenn Rechtsprechung und Verwaltungserlasse Besteuerungsfragen nicht mit hinreichendem Detaillierungsgrad klären und die Steuerrisiken für den Steuerpflichtigen erheblich sind. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Besteuerungsfragen vorab durch eine verbindliche Auskunft (§ 89 AO) oder eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu klären. Diese Instrumente sind in der Praxis aber häufig nicht ausreichend. (mehr …)

Keine 5-jährige Vorbehaltensfrist bei konzerninternen Vorgängen

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Hans-Christoph Graessner, RA/FAStR/StB, KPMG AG, Köln

Die letzte gesetzliche Änderung zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel in 2013 betraf bekanntlich die Erweiterung der Vorschrift auf Einbringungsfälle, also den praxisrelevanten Fall der Anteilsumhängung. Bis dahin war die Anwendung der Konzernklausel auf reine Umwandlungsfälle beschränkt, sodass eine Befreiung in vielen typischen Umstrukturierungsfällen nicht in Betracht kam. Durch die Erweiterung ergeben sich somit neue Handlungsalternativen, Umstrukturierungen ohne Anfall von Grunderwerbsteuer umzusetzen. Aus Sicht der Steuerpflichtigen eine zu begrüßende Erweiterung.

Was die praktische Anwendung der Vorschrift weiterhin schwierig macht, ist jedoch die restriktive Auslegung der Finanzverwaltung (vgl. koordinierter Ländererlass zur Konzernklausel vom 19.06.2012, DB0483857); insbesondere in Fällen, in denen ein „Missbrauch“ offensichtlich nicht vorliegt. (mehr …)

Option zur Umsatzsteuer beim Asset Deal – Gerichte kommen den Steuerpflichtigen zu Hilfe

 

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Werden Immobilien direkt, d.h. per Asset Deal, veräußert, spielen Umsatzsteuerthemen eine große Rolle. Nachdem die Finanzverwaltung die zeitlichen Regelungen zur Ausübung und zum Widerruf der Option nach § 9 UStG, also des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung, deutlich verschärft hatte, kommen nun die Gerichte den Steuerpflichtigen zu Hilfe und sorgen für Erleichterung. (mehr …)

Erbschaftsteuerliche Optionsverschonung und Anforderungen an Poolverträge

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher, KPMG AG, Düsseldorf

Entscheidungen der Finanzgerichte zum (nicht mehr ganz) neuen und (noch) aktuellen Erbschaftsteuerrecht sind bislang rar gesät. Ein Urteil des FG Münster (vom 9.12.2013 – 3 K 3969 Erb, EFG 2014, 660, rkr.) bestätigt nun die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur „Einheitlichkeit des Optionsantrages“, die für die Steuerpflichtigen ggf. eine „Alles oder Nichts-Entscheidung“ bedeuten kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil gewisse Unsicherheiten in Bezug auf die Anforderungen an Poolverträge, die durch die ErbStR 2011 eigentlich behoben schienen. (mehr …)

Erbschaftsteuerfreibetrag für einen beschränkt steuerpflichtigen Erben aus einem Drittstaat

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Dem unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber steht in Abhängigkeit zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein persönlicher Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro zu. Für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige sieht das Gesetz dagegen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro zu. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 22.4.2010 (C-510/08, DB0350150) hat der Gesetzgeber eine Optionsmöglichkeit eingeführt, die es dem Erwerber ermöglicht zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht zu optieren. Dem Erwerber steht dann zwar ein höherer Freibetrag zur Verfügung, allerdings muss dieser dann auch seinen gesamten weltweiten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen. Diese Optionsmöglichkeit steht aber nur dann zur Verfügung, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers über einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat verfügt. Haben dagegen sowohl Erblasser als auch Erwerber ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so steht ihnen die Option nicht zur Verfügung. (mehr …)

Liquidation von überschuldeten Gesellschaften – BFH schafft keine Klarheit

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die Liquidation von (überschuldeten) Gesellschaften stellt Geschäftsführer und Berater vor erhebliche Anforderungen. Vertragsverhältnisse sind abzuwickeln, Gläubiger zu befriedigen und formale Anforderungen des Registerrechts einzuhalten. In jüngster Zeit kommt eine weitere Baustelle hinzu:Bei überschuldeten Gesellschaften greift vermehrt der Fiskus zu – anders als er es früher getan hat – und entdeckt einen steuerpflichtigen Verzichtsgewinn. Dieser „Gewinn“ kann häufig wegen Umstrukturierungen in der Vergangenheit, Eingreifen von steuerlichen Abzugsbeschränkungen etc. nicht (vollständig) mit Altverlusten verrechnet werden (zur Frage der Anwendung der Mindestbesteuerung in dieser Konstellation: vgl. anhängiges BFH-Verfahren I R 59/12, das dem Vernehmen nach dem BVerfG vorgelegt wird).

Zwar hat in der Vergangenheit der IV. Senat des BFH (inzident) bereits ausgeurteilt, dass ein solcher Verzichtsgewinn durch den bloßen Darlehensausfall nicht entsteht (dazu Töben, DB0579891) Der I. Senat hat aktuell jedoch leider die Möglichkeit vertan, für mehr Klarheit zu sorgen (Urteil vom 5. 2. 2014 – I R 34/12, DB0662183 ). (mehr …)

Das Finanzamt macht Ernst bei Auslandssachverhalten

StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

In neuerer Zeit sehen sich die Steuerpflichtigen und deren Berater immer häufiger Anfragen seitens der Finanzbehörden ausgesetzt, die bei Auslandssachverhalten sehr weitgehende Auskünfte von den Beteiligten einfordern. Für die Praxis bedeutet dies erneut erhöhte Anforderungen an die Sachverhaltsdokumentation. Außerdem muss in Zukunft den sogenannten Außenwirtschaftsmeldungen mehr Beachtung geschenkt werden. (mehr …)

Verlustabzug bei Körperschaften – Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 8c KStG

Dr. Mathias Birnbaum, Rechtsanwalt, Steuerberater, KPMG AG, Köln

Dr. Mathias Birnbaum, Rechtsanwalt, Steuerberater, KPMG AG, Köln

Das BMF hat am 15.4.2014 den Entwurf eines Schreibens zur „Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften“ veröffentlicht, welches das bisherige Schreiben zu § 8c KStG ersetzen soll. Im Entwurf werden die Ausführungen zum unterjährigen Beteiligungserwerb neu gefasst. Erstmalig nimmt die Finanzverwaltung Stellung zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel. (mehr …)