Neben den ständigen Autoren schreiben in diesem Blog regelmäßig führende Köpfe aus der Justiz, Verwaltung und Wirtschaft als Gastautor über aktuelle Themen.

Beiträge von Gastautor:

Gewerbliche Prägung und Entprägung von geschlossenen Fonds – sticht Aufsichtsrecht das Steuerrecht?

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

In letzter Zeit wurden teilweise Bedenken geäußert, ob (extern verwaltete) geschlossene Fonds weiterhin als vermögensverwaltende Personengesellschaften, d. h. steuerlich neutral, errichtet werden können. Ungemach soll dabei nicht vom Steuer-, sondern vom Aufsichtsrecht drohen. (mehr …)

Berücksichtigung von Sonderausgaben auch bei ausländischen Einkünften

RA Marc Nathmann, Hof

RA Marc Nathmann, Hof

Ausländische Einkünfte werden künftig steuerlich günstiger behandelt, da Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie alle übrigen steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen bei der Anrechnung ausländischer Steuern berücksichtigt werden müssen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. 12. 2013 (I R 71/10, DB0651502) entschieden. Der BFH stellt insbesondere klar, dass das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen ist. Gegen dieses Prinzip verstößt die bisherige Methode der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Dies wird nach dem Wortlaut des Urteils generell und nicht nur wie im vom BFH entschiedenen Fall  bei Einkünften aus dem EU-Ausland gelten. (mehr …)

Schenkungsteuer bei unverzinslichem Darlehen an nichtehelichen Lebensgefährten

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Berlin

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Berlin

Zuwendungen zwischen Partnern sind in Ehen ebenso wie in nichtehelichen Partnerschaften tägliche Praxis. Da Vermögensverschiebungen in nichtehelichen Partnerschaften nach deren Ende nicht durch güter- oder erbrechtliche Regelungen ausgeglichen werden, kann die Gewährung eines Darlehens insofern gegenüber einer Schenkung vorzugswürdig sein. Doch auch bei der Darlehensgewährung ist Vorsicht geboten, wie ein Ende letzten Jahres ergangenes Urteil des BFH (Urteil vom 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014 S. 537) bestätigt: Wird das Darlehen an den Lebensgefährten zinslos gewährt, unterliegt die Bereicherung des Darlehensnehmers der Schenkungsteuer. Das Urteil folgt grundsätzlich der vorinstanzlichen Entscheidung des FG Münster (vgl. Escher, Steuerboard DB0560918) und der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Gewährung zinsloser Darlehen, geht jedoch in wesentlichen Punkten darüber hinaus. (mehr …)

BGH zum Sanierungserlass

Prof. Dr. iur. Heribert M. Anzinger, Ulm

Prof. Dr. iur. Heribert M. Anzinger, Ulm

Jetzt ist die Zivilgerichtsbarkeit dem BFH zuvorgekommen und die Rechtsprechung zur Gesetzmäßigkeit des Sanierungserlasses (BMF-Schreiben v. 27.3.2003, BStBl. I 2003 S. 240 = DB0024884) um eine Stimme reicher. In einem Haftungsprozess hatte der BGH (Urteil. v. 13.3.2014 – IX ZR 23/10, DB0652093) über die Frage zu entscheiden, ob ein Berater seinem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er es unterlässt, diesem zu raten, den Sanierungserlass bei Vorliegen der Voraussetzungen des BMF-Schreibens durch Einspruch durchzusetzen. Er hat sie bejaht, sich dabei tief mit einem steuerrechtlichen Meinungsstreit beschäftigt und mit der gebotenen Zurückhaltung auch eine eigene Position zur Geltung des Sanierungserlasses angedeutet.Der zweite Leitsatz der Entscheidung ist ebenso kurz wie einleuchtend: „Unterlässt der Steuerberater es pflichtwidrig, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat, kann er diesem für die daraus erwachsenden Nachteile haften, auch wenn der Sanierungserlass sich später als gesetzeswidrig herausstellen sollte.“ (mehr …)

FATCA: Auch Fonds müssen demnächst Daten über US-Kunden und -Investoren liefern

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Das BMF hat kürzlich einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA veröffentlicht (FATCA-Verordnung). Die daraus resultierenden Überprüfungs-, Melde- und Registrierungspflichten müssen aller Voraussicht nach erstmalig bis zum 31. Juli 2015 von sämtlichen „meldenden deutschen Finanzinstituten“ erfüllt werden. Das sind nicht nur Banken, sondern beispielsweise auch Private Equity- und sonstige Fonds.

Der mit den FATCA-Pflichten verbundene Aufwand kann enorm sein. Die Implementierung entsprechender Prozesse wird daher von Banken seit Längerem unter Aufwendung erheblicher Ressourcen vorbereitet.

Für andere Finanzinstitute wie beispielsweise Fonds mit einer überschaubaren Zahl von Anlegern mögen die praktischen Auswirkungen von FATCA unter Umständen geringer sein. Unumgänglich ist eine Beschäftigung mit dem Thema FATCA aber auch für Fonds und ihre Manager – und zwar auch, wenn keine Investments in den USA getätigt werden! (mehr …)

Zinsschranke – Das Ende ist nah?

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Nicht überraschend stellt der BFH die Zinsschranke insgesamt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand, indem er Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke gewährt (BFH-Beschluss v. 18.12.2013- I B 85/13, DB DB0652069). Der Streitfall betraf einen „normalen“ Fall der Zinsschranke, in dem trotz negativen Einkommens Körperschaftsteuer hätte gezahlt werden sollen. Hier hatte das Unternehmen noch Glück, denn der Körperschaftsteuerschaden betrug im Streitjahr nur ca. 11.000 Euro. Das hat den BFH jedoch nicht gehindert, die Sache ernst zu nehmen. (mehr …)

Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – Handlungsbedarf bei Unternehmensvermögen vor dem künftigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

RA/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P Pöllath und Partners, München

RA/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., P+P Pöllath und Partners, München

Mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11, DB0524035) hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung ersucht, ob die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Nach Ansicht des BFH sind die weitreichenden Verschonungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig, da sie nicht durch hinreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und angesichts der für alle Steuerpflichtigen gleichen Tarifvorschrift (§ 19 ErbStG) zu einer die gesamte Erbschaftsteuer erfassenden Fehlbesteuerung führen. Mit Erlassen vom 14.11.2012 (BStBl. I S. 1082, DB0556618) hat die Finanzverwaltung für alle offenen Steuerfälle mit Stichtag ab 1.1.2009 angeordnet, dass die Steuer nur noch vorläufig festgesetzt werden darf. (mehr …)

Steuerrisiken durch Umstrukturierungen nach Erbfall und Schenkung

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Für den Erwerb von Betriebsvermögen gelten weitreichende erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungen. Um diese Vergünstigungen zu erhalten und eine Nachversteuerung zu vermeiden, muss der Erwerber von Betriebsvermögen die Behaltensvorschriften des § 13a Abs. 5 ErbStG über einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren (Behaltensfrist) einhalten. Er darf in dieser Zeit u.a. nicht das Betriebsvermögen und auch keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußern. Die Behaltensvorschriften stehen häufig im Konflikt mit dem Bedürfnis des Erwerbers das erworbene Betriebsvermögen umzustrukturieren. (mehr …)